Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
§ 1 Geltungsbereich und Kollisionsnormen
Die gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen entfalten ihre ausschließliche und vollumfängliche Rechtswirkung für sämtliche schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfte, sachlichen Lieferungen sowie etwaige sonstige Dienstleistungserbringungen zwischen dem handwerklichen Leistungserbringer Fliesen Meier (Inhaber: Marcel Meier, Wessendorfer Weg 8, 46286 Dorsten) und dem jeweiligen vertragsschließenden Auftraggeber.
- Etwaig entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden hiermit ausdrücklich und unwiderruflich vollumfänglich zurückgewiesen, es sei denn, ihrer Geltung wird seitens des Leistungserbringers in expliziter, schriftlicher und rechtsverbindlicher Form zugestimmt..
Vertragsgrundlage (BGB vs.
- VOB/B): In Ansehung sämtlicher Bau- und Werkverträge, welche mit natürlichen Personen, die als private Endverbraucher im Sinne des § 13 BGB agieren, geschlossen werden, entfalten die zwingenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ihre uneingeschränkte Geltungskraft.
- Hinsichtlich solcher Vertragsverhältnisse, die mit juristischen Personen, gewerblichen Auftraggebern, Generalunternehmern oder im Rahmen der Beauftragung von Subunternehmern begründet werden, wird ergänzend und subsidiär die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils aktuellen und rechtsgültigen Fassung als verbindliche Vertragsgrundlage statuiert..
§ 2 Angebotsobliegenheiten und Vertragsschlussmechanismen
Die durch den Leistungserbringer unterbreiteten Angebotsofferten sind ausnahmslos als invitatio ad offerendum zu qualifizieren und mithin in Gänze freibleibend sowie unverbindlich.
- Ein rechtswirksames und bindendes Schuldverhältnis konstituiert sich erst im Moment der Ausstellung einer formellen, schriftlichen Auftragsbestätigung durch den Leistungserbringer oder, konkludent, durch die faktische und nach außen hin erkennbare Inangriffnahme der geschuldeten werkvertraglichen Handlungen am vertraglich definierten Leistungsort..
§ 3 Mitwirkungsobliegenheiten des Auftraggebers und baustellenbezogene Zustandsvoraussetzungen
Dem Auftraggeber obliegt die unbedingte, primäre vertragliche Nebenpflicht sicherzustellen, dass das vertragsgegenständliche Bauobjekt zum einvernehmlich fixierten Ausführungszeitpunkt in einem Zustand ungehinderter physischer Zugänglichkeit befindlich ist.
- Ferner sind sämtliche für die Leistungserbringung unabdingbaren infrastrukturellen Versorgungseinrichtungen (namentlich die Zufuhr von Bauwasser und Baustrom) durch den Auftraggeber für die Gesamtdauer der Leistungserbringung am Ort des Geschehens unentgeltlich und in einem funktionsfähigen Zustand bereitzustellen..
Der jeweilige Arbeitsuntergrund hat sich als uneingeschränkt tragfähig, normgerecht und vollends verlegereif zu präsentieren.
- Sofern im Zuge der Ausführungsarbeiten bis dato verborgene, substanzielle Mängel des Untergrundes zutage treten, welche über den vertraglich antizipierten Rahmen hinausgehende, flankierende Konsolidierungsmaßnahmen zwingend erforderlich machen, so sind derlei Maßnahmen, vorbehaltlich einer vorgelagerten bilateralen Konsultation, als gesondert zu vergütende Regiearbeiten in Anrechnung zu bringen..
§ 4 Vergütungsmodalitäten für Regie- und Stundenlohnarbeiten (Geplant vs. Ungeplant)
Sämtliche im Vorfeld des Leistungsvollzugs vertraglich antizipierten und einvernehmlich determinierten Leistungen im Stundenlohn unterliegen einer tariflichen Bemessungsgrundlage in Höhe von 68,00 € (in Worten: achtundsechzig Euro) netto per Arbeitsstunde, exklusive der anfallenden materialbezogenen Aufwendungen.
- Jegliche nicht der Sphäre des Leistungserbringers zuzurechnenden und unvorhersehbaren Mehraufwendungen sowie unverschuldet induzierte Ausfallzeiten (exemplarisch, jedoch nicht abschließend: das Vorfinden nicht verlegereifer Untergründe durch Vor-Gewerke, erforderliche kompensatorische Spachtelarbeiten oder bauseitig verursachte Retardierungen im Sinne des § 642 BGB) werden als ungeplante, akute Regiearbeiten liquidiert.
- Für derlei unkalkulierbare Leistungsphasen wird ein erhöhter Regiestundensatz in Höhe von 78,00 € (in Worten: achtundsiebzig Euro) netto per Arbeitsstunde, zuzüglich etwaiger nach Aufwand zu berechnender Materialkosten, in Ansatz gebracht..
§ 5 Festpreis-Deklaration und nachträgliche Leistungsmodifikationen
Hinsichtlich all jener Leistungsbestandteile, welche in der textlichen Offerte explizit fixiert und durch den Auftraggeber einer formellen Freigabe zugeführt wurden, wird eine unabänderliche Festpreis-Garantie verbürgt.
- Etwaige Nachtragsbegehren sowie baulich-konzeptionelle Modifikationen, die während des laufenden Leistungsvollzugs angestrebt werden, bedürfen der zwingenden Wahrung der Textform (beispielsweise im Wege der digitalen Konfirmation via E-Mail oder textbasierter Kurznachrichtendienste) und sind vor ihrer tatsächlichen Inangriffnahme einer verbindlichen, separaten Nachkalkulation zu unterziehen..
§ 6 Formerfordernisse für Nachträge im Rahmen des Netzwerk-Managements
Eingesetzte Sub- sowie Nachunternehmer entbehren jedweder rechtlichen Legitimation, eigenmächtige, das vertragliche Synallagma abändernde Nachtragsvereinbarungen mit dem finalen Endkunden zu evozieren.
- Sämtliche Nachtragskonventionen unterliegen dem zwingenden Diktat einer zentralen administrativen Autorisierung seitens des Hauptleistungserbringers und sind einer vollumfänglichen digitalen Dokumentation zuzuführen..
§ 7 Abnahmeregularien
Im Nachgang zur avisierten Fertigstellung des geschuldeten Werkes obliegt dem Auftraggeber die unverzügliche Vornahme der formellen Abnahme.
- Die Abnahmewirkung gilt im Wege einer rechtsgeschäftlichen Fiktion ferner als eingetreten, sofern der Auftraggeber das vertragsgegenständliche Werk in seinen tatsächlichen Gebrauch überführt oder innerhalb einer Frist von 12 (zwölf) Werktagen, beginnend mit dem Zeitpunkt der schriftlichen Inkraftsetzung der Fertigstellungsanzeige, das Vorhandensein wesentlicher, die Gebrauchstauglichkeit einschränkender Mängel nicht in substantiiert gerügter Form anzeigt..
§ 8 Gewährleistungsspezifika und Haftungsbegrenzungen
Das Gewährleistungsregime orientiert sich grundsätzlich an den unabdingbaren gesetzlichen Vorgaben.
- Hervorzuhebender Hinweis in Bezug auf elastische Fugenverschlüsse (Silikon- und Acrylfugierungen): Derlei elastische Verfugungen sind juristisch unmissverständlich als reine, verschleißbehaftete Wartungsfugen zu qualifizieren.
- Sie sind fortwährend natürlichen Alterungs-, Verschleiß- sowie atmosphärischen und physikochemischen Degradationsprozessen unterworfen.
- Hieraus resultierende Kohäsions- oder Adhäsionsabrisse sowie etwaige Schimmelpilzkontaminationen konstituieren unter keinen Umständen einen der Gewährleistung unterfallenden Sachmangel im Rechtssinne..
§ 9 Prorogation und anzuwendende Rechtsordnung
Sofern es sich bei dem vertragsschließenden Auftraggeber um einen Kaufmann im Sinne des HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, wird als ausschließlicher und zwingender Gerichtsstand für sämtliche aus dem Vertragsverhältnis entspringenden Streitigkeiten der Ort Dorsten statuiert.
- Das Vertragsverhältnis unterliegt vollumfänglich und ausschließlich dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland..
§ 10 Baustellenfertigkeit & Mitwirkungspflicht (gem. § 642 BGB)
Es wird als conditio sine qua non vorausgesetzt, dass das Bauobjekt zum vereinbarten Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme den Zustand vollkommener "Belegreife" erreicht hat und bar jedweder physischer Okkupationen ist (Befolgung des Prinzips der "Besenreinheit", Erreichung normativer Restfeuchtewerte in zementären oder calciumsulfatgebundenen Estrichen, Gewährleistung einer funktionsfähigen Baustrom- und Bauwasserversorgung).
- Etwaige, dem Leistungserbringer nicht anlastbare retardierende Momente (Wartezeiten) oder operationelle Behinderungen, verursacht durch nicht finalisierte Vor-Gewerke (exempli gratia: ausstehende Trockenbau- oder Sanitärrohinstallationen), werden zwingend gemäß der gesetzlichen Konzeption des § 642 BGB als gesondert zu vergütende Regieaufwendungen in Rechnung gestellt..
§ 11 Wartungsfugen (Ausschluss der Gewährleistung für elastische Fugen)
Elastische Fugenmassen (insbesondere, jedoch nicht beschränkt auf Silikon- und Acrylderivate) werden rechtssystematisch zweifelsfrei als sogenannte Wartungsfugen subsumiert.
- Daraus resultierend unterliegen sie einem immanenten physikalischen Verschleiß sowie einer Vulnerabilität gegenüber bauchemischen Parametern und sind demzufolge vom Anwendungsbereich der regulären Mängelhaftung vollends exkludiert.
- Den Bauherrn trifft die alleinige und unübertragbare Obliegenheit zur turnusmäßigen Inspektion und fachgerechten Erneuerung dieser Verfugungen..
§ 12 Haftungsexklusion bezüglich übernommener Altuntergründe und Fremdgewerke
Die werkvertragliche Gewährleistungsverpflichtung erstreckt sich in strenger Auslegung ausschließlich auf die fachgerechte Erstellung der vom Auftragnehmer isoliert erbrachten Leistung.
- Jegliche Inanspruchnahme für Rissbildungen, bauphysikalische Setzungserscheinungen, Hohlraumgenese oder Feuchtigkeitsschäden, deren Kausalität im bauseits vorgefundenen Bestand oder in handwerklich defizitären Vorleistungen dritter Gewerke (Fremdgewerke) zu verorten ist, wird hiermit unwiderruflich und rechtsverbindlich ausgeschlossen..
§ 13 Obligatorischer Zusatzaufwand zur Wiederherstellung der Verlegereife
Sofern nach dem sukzessiven Rückbau präsenter Altbeläge bis dato okkulte Mangelerscheinungen der Bausubstanz (z.
- fehlende Putzhaftung, substanzielle Estrichfrakturen) evident werden, so bedingt dies unausweichlich die Durchführung kompensatorischer Zusatzleistungen.
- Derartige, auf die Rekonstruktion der zwingend erforderlichen Verlegereife abzielenden Maßnahmen, sind in den präkalkulierten Standard-Pauschalpreisen explizit nicht inkludiert und bedingen eine separate, nachträgliche Liquidation im Rahmen von Mini-Pauschalen oder modifizierten Nachträgen..
§ 14 Ausschlussregelungen bei bauseits beigestelltem Material
Sofern der Auftraggeber eigenmächtig Fliesenmaterialien, bauchemische Produkte oder anderweitige Werkstoffe (bspw.
- aus dem Einzel- oder Baumarkthandel) bauseits beistellt, tritt ein umfassender Gewährleistungsausschluss bezüglich dieser Komponenten in Kraft.
- Für materialspezifische Defizite (insbesondere Maßtoleranzüberschreitungen, thermische oder physikalische Schüsselungen, farbliche Chargenabweichungen) wird jedwede Haftung abgelehnt.
- Ein etwaig hieraus resultierender Mehraufwand im Zuge der Verlegung ist nachweisbasiert und vollumfänglich vom Auftraggeber zu kompensieren..
§ 15 Technische Normierung & Abdichtungsspezifika (DIN 18534 / VOB)
Sämtliche handwerklichen Interventionen in nässebeanspruchten Raumsituationen (Feuchträume), namentlich die Applikation von Verbundabdichtungen, erfolgen in restriktiver Befolgung der Richtlinien der DIN 18534 (differenziert nach den Wassereinwirkungsklassen W1-I für gewöhnliche Nassbereiche sowie W2-I für bodengleiche Duschkonstruktionen).
- Die strikte Observanz der jeweiligen Herstellerspezifikationen sowie der vorgeschriebenen chemischen Aushärtungs- und Trocknungsintervalle ist zwingend.
- Bei Zuwiderhandlung gegen diese Vorgaben durch den Auftraggeber oder involvierte Fremdgewerke (bspw.
- durch verfrühte Begehung oder Belastung) verwirkt der Auftraggeber umgehend jedweden Anspruch aus dem Titel der Gewährleistung..
§ 16 Statische Restriktionen und haftungsrechtliche Abgrenzung (Stahlbetonbau)
Werkvertragliche Leistungen, welche massive, die Bausubstanz beeinträchtigende Eingriffe in die Tragwerksplanung und Statik erfordern (hierunter fallen insbesondere Wanddurchbrüche, Fundamentierungsarbeiten oder die Neuerrichtung statisch tragender Betontreppen), entziehen sich dem Deckungsumfang der fachspezifischen Fliesenleger-Betriebshaftpflichtversicherung.
- Derartige Leistungsbestandteile werden unter keinen Umständen direkt über den Fliesenbetrieb abgewickelt oder liquidiert, sondern obliegen, zur absoluten Minimierung rechtlicher Risikopotenziale, ausschließlich der Ausführung durch anderweitige, gesondert zertifizierte Partnerbetriebe oder Meisterunternehmen..
§ 17 Maßtoleranzen des Untergrunds (Gemäß DIN 18202)
Die kalkulatorische Grundlage unserer Angebotspreise präsupponiert das Vorhandensein eines Arbeitsuntergrundes, dessen planimetrische Beschaffenheit den normierten Ebenheitstoleranzen der DIN 18202 (Maßtoleranzen im Hochbau) unumstößlich entspricht.
- Signifikante Divergenzen von diesen Richtwerten, welche kompensatorische Nivellierungs-, Spachtel- oder Putzmaßnahmen (insbesondere, jedoch nicht ausschließlich im Hinblick auf die Verlegung großformatiger keramischer Elemente) unausweichlich machen, begründen einen unvorhergesehenen, mehraufwandsbedingten Sachverhalt, welcher nach vorheriger Inkenntnissetzung des Auftraggebers der gesonderten Abrechnung unterworfen wird..
§ 18 Schutz der vollendeten Werksleistung (Gefahrübergang)
Sofern der Auftraggeber, zeitlich vor der Durchführung einer förmlichen Werkabnahme, Drittgewerken (exemplarisch: Malern, Sanitärinstallateuren oder sonstigen Handwerkern) den physischen Zugang zu den bereits fachgerecht gefliesten Arealen gewährt, so vollzieht sich bereits in diesem exakten zeitlichen Moment ein vorgezogener Gefahrübergang.
- Das Risiko für etwaige mechanische Beschädigungen (Kratzer, Abplatzungen) oder gravierende Kontaminationen (Verschmutzungen) der Leistungsflächen geht ab diesem Zeitpunkt in vollem Umfang und unwiderruflich auf die Risikosphäre des Auftraggebers über..
§ 19 Obligatorischer Reinigungszustand der Arbeitsstätte
Das vertragliche Leistungspensum des Auftragnehmers findet seinen unweigerlichen Abschluss mit dem besenreinen Verlassen des Bauobjektes sowie der rudimentären Beseitigung von groben Bauschuttfragmenten und Klebstoffresiduen.
- Die Vornahme einer fachspezifischen Bauschlussreinigung (darunter fallend: die chemische Beseitigung von Zementschleiern sowie das Polieren keramischer Oberflächen und sanitärer Armaturen) ist, mangels expliziter einzelvertraglicher Ausweisung als gesonderte Vergütungsposition, unter keinen Umständen als immanenter Bestandteil der Hauptleistungspflicht anzusehen..
§ 20 Gefahrstoff-Funde während der Rückbauphase (Asbest & Schimmelpilze)
Für den Fall, dass während der Phase der Abbruch- oder substratspezifischen Vorbereitungsarbeiten verdeckte, gesundheitstoxische Gefahrstoffe (insbesondere Asbestfasern in historischen Fliesenklebstoffen oder massiver Befall durch Stachybotrys chartarum/Schwarzschimmel) zutage treten, behält sich der Auftragnehmer das unentziehbare Recht vor, die fortlaufenden Arbeiten zur Abwehr gesundheitlicher Gefahren für die eingesetzten Arbeitskräfte unmittelbar und ohne Einhaltung einer Frist zu suspendieren.
- Sämtliche fiskalischen Aufwendungen, welche durch fachgerechte chemische Analysen, zertifizierte Sanierungsmaßnahmen sowie die finale umweltgerechte Entsorgung durch zugelassene Drittfirmen entstehen, fallen ausnahmslos dem Auftraggeber zur Last.
- Hieraus möglicherweise resultierende bauzeitliche Verzögerungen sind dem Auftragnehmer juristisch nicht anzulasten..
§ 21 Einräumung von Bildnutzungsrechten (Referenzierung & Social Media)
Der Auftraggeber deklariert hiermit seine ausdrückliche und informierte Einwilligung, dass der Auftragnehmer befugt ist, im Rahmen der Bauphasen (prä-, peri- sowie postoperativ) erstellte, vollständig anonymisierte fotografische und videografische Aufnahmen (unter rigorosem Ausschluss der Nennung von Klarnamen oder der Preisgabe exakter topografischer Lokalisierungen) für interne Dokumentationszwecke, die Erstellung von Referenzportfolios sowie für Publikationen auf diversen Social-Media-Plattformen (darunter TikTok, Instagram und vergleichbare Netzwerke) vollumfänglich und zeitlich unbeschränkt zu nutzen.
- Ein Widerruf dieser Nutzungsrechtseinräumung obliegt dem Auftraggeber jederzeit unter Wahrung der strengen Schriftform..
§ 22 Force Majeure & Materialbeschaffungshindernisse
Etwaig bilateral vereinbarte Fristen bezüglich des Leistungsvollzugs erfahren eine angemessene Prolongation bei Eintritt unvorhersehbarer, außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers liegender Hindernisse (Höhere Gewalt / Force Majeure).
- Unter diese Klausel fallen ferner explizit nachgewiesene, schwerwiegende Lieferengpässe seitens der Zulieferindustrie bezüglich vertraglich disponierter Werkstoffe (beispielsweise spezifische Fliesenchargen oder Spezial-Bauchemie).
- Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftraggeber über das Eintreten derartiger Verzögerungstatbestände ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) in Kenntnis zu setzen..
§ 23 Vorbehaltsklausel bezüglich automatisierter (KI-gestützter) Angebotsofferten
Sämtliche im Vorfeld mittels technologisch-automatisierter Verfahren (inklusive des Einsatzes von Algorithmen der Künstlichen Intelligenz oder webbasierter Abfrage-Checklisten) generierten Kostenschätzungen und indikativen Richtpreise dienen in ihrer rechtlichen Natur ausnahmslos der initialen und groben Orientierung.
- Sie sind per se und fortwährend als vollkommen freibleibend sowie juristisch unverbindlich zu klassifizieren.
- Die Konstituierung eines rechtswirksamen und bindenden Vertragsverhältnisses bedingt zwingend die Ausfertigung eines formellen, schriftlich bestätigten Angebots, welchem eine detaillierte und persönliche Vor-Ort-Besichtigung durch autorisiertes Fachpersonal des Auftragnehmers vorauszugehen hat..
§ 24 Substitution und Einsatz von Subunternehmern (Generalunternehmer-Klausel)
Der Auftragnehmer behält sich ausdrücklich das Recht vor, sich zur Erfüllung seiner vertraglich normierten Leistungspflichten (dies gilt im Besonderen, jedoch nicht exklusiv für fachfremde Gewerke, mithin solche aus dem Bereich der Maler-, Trockenbau- oder Erdarbeiten) der Heranziehung sorgfältig selektierter und fachlich zertifizierter dritter Parteien (Subunternehmer / Nachunternehmer) zu bedienen.
§ 25 Rechtliche Bindungswirkung der Beratungsgebühr (Schutzgebühr)
Für die Vornahme einer vollumfänglichen, detaillierten Vor-Ort-Besichtigung inklusive der Erstellung präziser Aufmaße sowie der Gewährung einer hochspezialisierten Fachberatung, wird seitens des Auftragnehmers eine obligatorische Schutzgebühr in Höhe von 100,00 € (in Worten: einhundert Euro) exklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer (netto) erhoben.
- Die Rechnungsstellung und Einforderung besagter Gebühr erfolgt im Vorfeld der Beratungsleistung auf elektronischem Wege.
- Sofern im unmittelbaren Nachgang zu dieser Beratungsleistung eine rechtskräftige Auftragserteilung seitens des Kunden vollzogen wird, erfolgt eine vollständige (100%ige) fiskalische Anrechnung und Gutschrift dieser initial erhobenen Schutzgebühr auf das Volumen der finalen Schlussrechnung..